GPSR: Welche Produktdaten Händler jetzt pflegen müssen

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung – die General Product Safety Regulation, kurz GPSR. Wer Verbraucherprodukte in der EU anbietet, muss zu jedem Artikel bestimmte Angaben vorhalten und sichtbar machen.

Für den Handel ist das in erster Linie keine juristische, sondern eine Datenfrage. Die Angaben müssen an jedem einzelnen Artikel stehen, sie müssen aktuell bleiben, und sie müssen in jeden Kanal mitwandern – in den Shop, in den Katalog, ins Beschaffungsportal des Kunden. Genau daran scheitern breite Sortimente.

Wen die GPSR betrifft

Die Verordnung nennt mehrere Wirtschaftsakteure, die für die Produktsicherheit verantwortlich sind: Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure aus Drittländern, Händler sowie Dienstleister, die Lagerung, Verpackung und Versand übernehmen, ohne Eigentum an der Ware zu haben.

Onlinehändler sind damit unabhängig davon betroffen, ob sie selbst produzieren. Zwei Fälle sind besonders wichtig: Wer Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, gilt im Sinne der GPSR selbst als Hersteller. Dasselbe gilt, wenn ein Produkt so verändert wurde, dass seine Sicherheit neu bewertet werden muss.

Welche Angaben an jedem Produkt stehen müssen

  • Name des Herstellers oder der eingetragenen Handelsmarke
  • Postanschrift des Herstellers oder der Handelsmarke
  • Elektronische Adresse – eine E-Mail-Adresse oder ein Link zu einem Kontaktformular, über das man erreichbar ist

Je nach Warengruppe kommen weitere Kennzeichnungen hinzu: die Angabe, ob es sich um ein biozidbehandeltes Produkt handelt – dann zusätzlich die biozide Eigenschaft und der Wirkstoff –, sowie Kennzeichen zu WEEE, RoHS, EAR, CE, GS, REACH oder dem Batteriegesetz. Gefahrstoff- und Garantieklassen gehören ebenfalls in diesen Bereich.

Das eigentliche Problem ist die Sortimentsbreite

Ein technischer Händler führt schnell 80.000 Artikel von 300 Lieferanten. Drei Pflichtangaben je Artikel ergeben 240.000 Felder – und das sind nur die Grundangaben. Von Hand ist das nicht zu leisten, und in einer Tabelle bleibt es nicht aktuell.

Der Ausweg liegt nicht darin, schneller zu tippen, sondern darin, die Angaben an der richtigen Stelle einmal zu pflegen und von dort zu vererben.

Der Ansprechpartner kommt vom Lieferanten, nicht vom Artikel

In nextPIM hinterlegen Sie den Lieferanten als Datenquelle auf Katalogebene. Der GPSR-Ansprechpartner wird daraufhin automatisch an allen Produkten dieses Katalogs gesetzt. Ein Eintrag statt zehntausend.

Ändert ein Hersteller seine Anschrift oder seine Kontaktadresse, korrigieren Sie das an einer Stelle – und alle betroffenen Artikel sind wieder richtig. Neue Lieferanten legen Sie manuell an oder importieren sie als Excel-Liste.

Die übrigen Kennzeichnungen in der Breite pflegen

Am Produkt sammelt der Reiter „Recht“ alle rechtlich relevanten Angaben. Standardwert ist zunächst „Keine Angabe“ – Sie sehen also, was noch offen ist, statt eine leere Zelle interpretieren zu müssen.

Für Angaben, die im ganzen Katalog gleich sind, erledigt die Massendatenänderung den Rest in einem Durchgang. Bei gemischten Sortimenten führt der Weg über Excel-Export und Reimport: Sie exportieren die Feldliste, füllen sie auf, und lesen sie zurück ein.

Prüfen, wo Angaben fehlen

Der unangenehme Teil an gesetzlichen Vorgaben ist nicht die Pflege, sondern die Frage, ob wirklich alles gepflegt ist. Mit den Regeln der Produktdatenqualität lässt sich eine Bedingung hinterlegen, die jeden Artikel ohne GPSR-Angabe auflistet. Sie arbeiten dann eine Liste ab, statt Stichproben zu ziehen.

Und dann in jeden Kanal

Gepflegte Daten helfen nur, wenn sie auch ankommen. Die GPSR-Angaben gehen mit dem Artikel in die angebundenen Zielsysteme – nach Shopware 6, an SellSite, an gevis COMMERCE | FORESIGHT oder Odoo. Einmal gepflegt im Golden Record, überall vorhanden.

Häufige Fragen zur GPSR

Seit wann gilt die Verordnung?

Seit dem 13. Dezember 2024 ist sie für Verbraucherprodukte in Kraft. Eine Übergangsfrist für Bestandsware gibt es nicht – auch länger geführte Artikel brauchen die Angaben.

Gilt die GPSR auch im B2B?

Die Verordnung zielt auf Verbraucherprodukte. Im technischen Handel ist die Grenze in der Praxis unscharf, weil viele Artikel sowohl an Gewerbetreibende als auch an Verbraucher gehen. Wer beide Wege bedient, pflegt die Angaben sinnvollerweise durchgängig.

Müssen wir jeden Artikel einzeln bearbeiten?

Nein. Der Ansprechpartner wird über den Lieferanten am Katalog vererbt, die übrigen Kennzeichnungen lassen sich per Massendatenänderung oder Reimport in der Breite setzen.

Was passiert, wenn ein Lieferant die Angaben nicht liefert?

Dann bleibt die Lücke sichtbar. Genau deshalb ist der Standardwert „Keine Angabe“ und nicht ein leeres Feld: Sie können gezielt nachfordern, statt es zu übersehen.

Dieser Beitrag beschreibt, wie sich die Anforderungen der GPSR datenseitig umsetzen lassen. Er ist keine Rechtsberatung – für die Bewertung Ihres konkreten Sortiments sprechen Sie bitte mit Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrem Anwalt.